WAS IST NOTWEHR?

Von Andreas Arnemann (11.03.2022)

Rechtssicherheit gibt Handlungssicherheit!

Wer kennt es nicht – in unserem normalen Alltag verrichten wir unterschiedlichste Handlungen, die meisten passieren, ohne bewusst darüber nachzudenken – doch in besonders herausfordernden Situationen lohnt sich die Frage: „Darf ich das überhaupt?“Eine solche Frage könnte auftauchen, wenn ich das Gefühl habe, körperlich angegriffen zu werden.

  • Mache ich mich strafbar?
  • Ab wann und wie kann ich mich schützen?

Antworten benötigen Zeit – Zeit zum Nachdenken … und gerade das fällt schwer, wenn man unvorbereitet in eine körperliche Auseinandersetzung gerät. Der Puls geht hoch – die Denkleistung nimmt ab und im schlechtesten Fall mache ich etwas, was ich später bereue!

Hier gilt der Grundsatz: „Reue ist der Verstand, der zu spät kommt“   

Deshalb sollte man sich die notwendige Handlungssicherheit bereits im Vorfeld durch Rechtssicherheit aneignen … dazu hilft es, zu wissen, wie kann ich meine Handlungen rechtfertigen. Der nachfolgende Blog ist keine Rechtsberatung, sondern eine aktuelle Informationszusammenstellung aus öffentlichen Quellen (https://jura-online.de/lernen/notwehr-32-stgb/3481/excursus).

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©moonrun | stock.adobe.com/Fotolia.com – Nr. 6325865.

Wie Rechtfertigungsgründe im Strafrecht funktionieren!

Das Strafrecht beruht auf dem sogenannten dreistufigen Deliktsaufbau. Zum einen muss die Tatbestandsmäßigkeit vorliegen, also der Täter muss genau die Handlung begangen haben, die ein Strafgesetz verletzt. Dies allein macht ihn jedoch noch nicht strafbar. Auf der zweiten und dritten Stufe der Prüfung müssen noch die Rechtswidrigkeit sowie die Schuld hinzukommen. Nur wenn der Täter auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist er auch strafbar zu machen. 

Diese Prüfung erfolgt in unserem Rechtsstaat durch ein Gericht

Im Zuge der Prüfung der Rechtswidrigkeit schaut daher ein Gericht, ob der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Kann er dies, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und er ist nicht strafbar zu machen, selbst wenn er objektiv eine Straftat begangen hat. Nicht jeder Rechtfertigungsgrund, der einem Täter im Strafverfahren zugutekommen kann, muss auch im Strafgesetzbuch zu finden sein. Einige sind zivilrechtlicher oder auch öffentlich-rechtlicher Natur oder haben sich aus Gewohnheitsrecht ergeben.

Rechtfertigungsgründe im Strafrecht können sein:

  • Notwehr § 32 StGB
  • Selbsthilfe § 229 BGB
  • Vorläufige Festnahme § 127 Abs. 1 StPO
  • rechtfertigender Notstand § 34 StGB
  • Einwilligung (rechtfertigende / mutmaßliche)
  • defensiver Notstand § 228 BGB
  • aggressiver Notstand § 904 BGB
  • Sachwehr §§ 859, 860 BGB

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Prüfung der Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Die Rechtsfertigungsgründe im Strafrecht liegen dann objektiv vor, wenn es zur Abwehr einer Gefahr oder eines Angriffs kommt. Jedoch muss auch die subjektive Komponente vorliegen. Diese setzt voraus, dass der Täter sich auch bewusst verteidigen bzw. die Gefahr abwenden will, er muss also mit Verteidigungs- oder Rettungswillen handeln.

Was ist Notwehr?

Um einen Straftatbestand zu erfüllen, muss der Täter nicht nur den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen, sondern auch rechtswidrig gehandelt haben. Unter Rechtswidrigkeit wird das Handeln im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung verstanden. Grundsätzlich wird sie durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands indiziert, also angenommen.

Ausnahmsweise kann die Handlung des Täters, die einen Straftatbestand begründet, nicht rechtswidrig sein, wenn ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Solche Gründe sind überwiegend gesetzlich verankert und erlauben dem Täter die in der konkreten Situation vorgenommene Handlung, sodass eine Strafbarkeit entfällt. 

Dabei stellt die Notwehr (bzw. Nothilfe) einen solchen Rechtfertigungsgrund dar, der gemäß § 32 StGB gesetzlich wie folgt geregelt ist.

§ 32 StGB

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wann liegt Notwehr vor?

Nach § 32 Abs. 2 StGB ist die Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.

Eine Notwehr liegt vor, wenn sich der Angegriffene (sog. Verteidiger) aufgrund der Umstände gegen den Angreifer wehren darf, um so den Schutz seiner Rechtsgüter zu wahren. Eine Strafbarkeit des Angegriffenen entfällt dann.

Notwehrlage

Zunächst muss eine Notwehrlage vorliegen, also eine Situation bestehen, in der das Notwehrrecht für den Angegriffenen gilt. Hierfür muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch den Angreifer vorliegen. Ein Angriff ist jede menschliche Handlung, durch die die Verletzung von rechtlich geschützten individuellen Gütern oder Interessen bedroht wird. Geschützte Rechtsgüter sind insbesondere der Körper, das Leben und die Freiheit des Angegriffenen. Nicht geschützt sind hingegen das Vermögen und grundsätzlich die Rechtsgüter der Allgemeinheit (Umwelt, Rechtspflege, öffentlicher Frieden, etc.) sowie Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung (vor allem ungeschriebene Verhaltensweisen).

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Rechtswidrig ist er, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt bzw. der Angegriffene nicht zur Duldung verpflichtet ist. 

Ein Angriff liegt z.B. vor:

  • bei einem Zulaufen „mit erhobenen Fäusten“

dem Zielen mit einer Waffe


Notwehrhandlung

Neben der Notwehrlage muss der Angegriffene eine Handlung, also eine Verteidigung gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter vorgenommen haben. Diese Handlung muss geeignet, erforderlich und geboten sein. 

Die Handlung ist geeignet, wenn sie den Angriff abwehren oder verringern kann. 

Die Handlung ist zudem erforderlich, wenn es sich um das mildeste, unter allen gleich geeigneten Mitteln handelt. Problematisch kann das Merkmal der Erforderlichkeit bei dem Einsatz von Schusswaffen sein. Hierbei muss der Angegriffene ein 3-Stufen-Modell einhalten, um seine Handlung rechtfertigen zu können. Er muss zunächst den Waffengebrauch androhen. Danach kann er den Angreifer mittels Schuss in nicht lebensbedrohliche Körperregionen, wie Gliedmaßen kampf- bzw. handlungsunfähig machen. Erst dann darf er den Angreifer tödlich verletzen. 

Letztendlich muss die Handlung geboten sein. Hier wird die Handlung des Angegriffenen auf sozial-ethischer Ebene eingeschränkt. Solche Einschränkungen können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass der Angegriffene den Angreifer absichtlich provoziert hat oder der Angreifer ein Kind, Betrunkener oder Geisteskranker ist und folglich schuldlos handelte.

Subjektives Element

Schließlich muss der Angegriffene in Kenntnis der Notwehrlage und -handlung mit Verteidigungswillen gehandelt haben. Er muss also gehandelt haben, um das beeinträchtigte Rechtsgut zu verteidigen.

Notwehr: Beispiele

Einige Beispiele für eine Notwehr sind:

  • Handtaschendieb schubsen
  • Erschlagen des Vergewaltigers, um der sexuellen Misshandlung zu entgehen
  • Einbrecher anschießen
  • einen drohenden Schlag durch einen zuvorkommenden Schlag abwehren

Beispiele, bei denen keine Notwehr angenommen werden kann:

  • (erhebliche) Verteidigung gegen sozial übliche Belästigungen: Anleuchten mit Taschenlampe, leichtes Anrempeln, Anfassen des anderen bei einem Wortwechsel ohne Angriffsabsicht, Anrauchen, Vordrängeln
  • tödlicher Schuss auf einen Dieb, der eine geringwertige Sache stiehlt
  • Folter und dessen Androhung durch Amtsträger (z.B. Polizisten; „Fall Daschner“)

Besonderheit: Nothilfe

Erfolgt die Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen als von sich abzuwenden, so spricht man von der sogenannten Nothilfe (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Diese kann ebenfalls die Strafbarkeit des Verteidigers, unter den oben genannten Voraussetzungen der Notwehr, entfallen lassen.

Besonderheit: Notwehrexzess

Besteht ein gegenwärtiger rechtwidriger Angriff, aber der Verteidiger überschreitet die Notwehrgrenzen, indem seine Handlung nicht erforderlich oder geboten ist, so kann seine Strafbarkeit zwar nicht auf Rechtswidrigkeitsebene, wohl aber auf Schuldebene entfallen, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt (vgl. § 33 StGB).  Auch in diesen Fällen handelt er straflos.

Textbaustein

Nachfolgender Bericht zur Dokumentation von distanzbildenden Maßnahmen, dient als mögliches Beispiel:

  1. Sachverhalt:

Beschreibung der IST-Lage unter Berücksichtigung des oben genannten,

Z.B … trotz der mehrfachen Aufforderung, unter Einbindung kommunikativer Deeskalationsmethoden (welche …), lief Herr X mit gehobenen Fäusten unter Androhung, mit den Worten „ich mach dich fertig“ auf mich zu. Eine Verletzung meiner Person durch einen Faustschlag stand unmittelbar bevor.  

  • Beurteilung

Der gegen meine Person gerichtete Angriff stand unmittelbar bevor – der Angreifer holte bereits zum Schlag aus – zur Sicherung meiner körperlichen Unversehrtheit und auch zum Schutz Dritter war es in der beschriebenen Situation das geringste Mittel, gegenüber dem Angreifer eine Technik zur Distanzherstellung anzuwenden. Dazu wurde dem Angreifer akustisch durch ein lautes „STOP“ – signalisiert von dem Angriff abzulassen.

Weiterhin diente das laute „STOP“ auch als Hinweis an meine KollegInnen, mit der Bitte um Unterstützung.

Da der Angreifer auf das laute „STOP“ nicht regierte und seinen Angriff gegen meine Person fortsetzte, wurde zur Sicherung der notwendigen Distanz zwischen dem Angreifer und mir,

  • mittels eines Trittes gegen das Schienbein und
  • gleichzeitigen kurzen Stoß mit der flachen Handinnenseite gegen seinen Kopf

die notwendige Distanz und kurzzeitige Verwirrung hergestellt, um ihn kontrollieren zu können.

  • Fakt     

Die von mir verwendete Technik zur Distanzherstellung war unter Berücksichtigung der o.g. Sachlage das mildeste Mittel. Mildere Maßnahmen, wie z.b. kommunikative Deeskalation wurden versucht, waren jedoch nicht geeignet Herrn X von seinem Vorsatz mich anzugreifen/zu schlagen zu bewegen. Die angewandte Technik zur Distanzherstellung war geeignet und erforderlich seinen Angriff abzuwenden.

 

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Ihr Andreas Arnemann

arnemann@kompetenz-sieben.de